Die Kompetenzen, über die ein Auszubildender am Ende seiner Lehrzeit verfügen muss, sind im Ausbildungsprogramm zusammengefasst und in verschiedene Module unterteilt. Jedes Modul deckt eine oder mehrere Kompetenzen ab. Die Basis- (FO) und Zusatzmodule (CO) sind obligatorische Module. Die Basismodule sind unabhängig und werden schrittweise erlernt. Die Zusatzmodule sind nicht schrittweise aufgebaut und sind untereinander unabhängig. Mithilfe der optionalen Module (FA) kann sich der Auszubildende in einem Bereich seines Berufs spezialisieren oder eine weiterführende Ausbildung vorbereiten.
Die Bewertung ist ein integraler Bestandteil des Ausbildungsprozesses und erlaubt die Kontrolle sowie die Bestätigung der in jedem Halbjahr vom Auszubildenden erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Dieser neue Ansatz der Kompetenzen erlaubt es, die Stärken und Schwächen des Auszubildenden in der praktischen Ausbildung klar zu erkennen, Ziel ist es, bis zum Ende der Lehrzeit zumindest alle Kompetenzen zu erwerben. Seit dem Schuljahr 2019-2020 ist die Bewertung an Hand von Noten wieder eingeführt worden. Diese Art der Bewertung besteht jetzt parallel zu der Bewertung von Kompetenzen. Die Bewertung durch Noten gewährt dem Schüler, dem Ausbilder, sowie den Eltern des Schülers eine bessere Übersicht der schulischen und betrieblichen Leistungen des Auszubildenden.
Jedes Modul beinhaltet zwischen 3 und 10 obligatorischen Kompetenzen. Die Kompetenzen werden folgendermaßen bewertet:
Umso wichtiger die Kompetenz, umso höher die ihr zugeteilte Punktezahl. Alle Kompetenzen sind obligatorisch und müssen bewertet werden. Jede Kompetenz wird mit einer Note bewertet. Die Kompetenz ist bestanden, wenn der Auszubildende mindestens die Hälfte der maximalen Punktezahl der Note erreicht hat.
Ein Modul wird mit einer Note zwischen 0 und 60 Punkten bewertet. Diese Note ist die Summe der Noten der einzelnen Kompetenzen, welche zu einem Modul gehören. Ein Modul ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 30 von 60 Punkten erreicht hat.
Die Auszeichnungen der Module aus den vorherigen Lehrjahren werden folgendermaßen umgerechnet:
Wenn der Auszubildende kein gültiges Entschuldigungsschreiben vorweisen kann, welches erklärt warum er nicht an der Evaluierung teilnehmen konnte, werden die betroffenen Kompetenzen mit der Note Null bewertet.
Die Module bleiben ein Leben lang gültig.
Achtung: Wenn das Resultat eines Moduls, welches im Betrieb bewertet wird, nicht am Ende des Schuljahres dem Klassenrat vorliegt, wird dieses Modul automatisch mit « Bestanden » bewertet.
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Das integrierte Zwischenprojekt (PII) findet in der Mitte der Lehre statt. Das integrierte Abschlussprojekt (PIF) findet am Ende der Ausbildung statt. Für das integrierte Projekt stellt die Bewertungskommission die konkrete Arbeitssituation fest und benutzt ein Bezugssystem der Bewertung, das die jeweilige Wichtigkeit einer zu erlangenden Kompetenz sowie das Niveau ihrer Beherrschung festlegt, das nötig ist, um das integrierte Projekt erfolgreich abzuschließen.
PII:
PIF:
Der Ausbildungsbetrieb erhält für jeden Auszubildenden eine Beihilfe aus dem Beschäftigungsfonds, der eine durch großherzogliche Verordnung festgelegte Rückerstattung in Höhe von 27 % der Ausbildungsvergütung gewährt. Bei einer Ausbildung für das CCP hat der Ausbildungsbetrieb Anspruch auf eine Rückerstattung von 40 % der Ausbildungsvergütung.
Der Beschäftigungsfonds erstattet den Arbeitgebern ihren Anteil an den Sozialbeiträgen für die dem Auszubildenden ausbezahlte Vergütung. faq.apprentissage.item3=Diese Beihilfen werden pro Lehrjahr gewährt. Sie werden vom Beschäftigungsfonds gemäß dem Eingang an Anträgen auf Gewährung von Beihilfen und Fördermittel für die Ausbildung ausbezahlt, die vom Arbeitgeber und dem Auszubildenden vor dem 1. März des Jahres bei der Arbeitsverwaltung gestellt wurden, das auf das Jahr folgt, in dem das Ausbildungsjahr, das das Recht auf Beihilfen oder Prämien begründet, zu Ende geht.
Die Anträge auf Gewährung von Beihilfen und Fördermittel für die Ausbildung werden den Ausbildern und Auszubildenden von der Abteilung für Berufsorientierung (ADEM-OP) gemäß der von den Berufskammern ermittelten Daten zugesandt.
Von der Abteilung für Berufsorientierung (ADEM-OP) werden also jedes Jahr im Dezember die Ausbilder, die einen oder mehrere Auszubildende ausgebildet haben, sowie die Auszubildenden angeschrieben, die im Verlauf des vorangegangenen Schuljahrs einen Lehrvertrag abgeschlossen haben.
Quelle: www.adem.lu
Anmeldung bei der Abteilung für Berufsorientierung der ADEM, wobei nachfolgende Kriterien zu beachten sind:
Wenn alle obenstehenden Bedingungen erfüllt sind, befindet ein spezieller Ausschuss über die endgültige Zulassung zur Ausbildung für Erwachsene. Der Auszubildende mit Lehrvertrag für Erwachsene hat Anspruch auf den sozialen Mindestlohn für Nichtqualifizierte. Der Ausbildungsbetrieb erhält von der Abteilung für Berufsorientierung der ADEM die Differenz zu der Vergütung erstattet, die ein Auszubildender mit erstem Lehrvertrag erhalten würde.
Der Lehrvertrag enthält zwingend:
Die Dauer der Probezeit ist auf 3 Monate festgelegt
Der Auszubildende hat Anspruch auf mindestens 26 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr.
Der Vertrag kann zwischen dem 16. Juli und 31. Oktober oder im Verlauf des Jahres unterschrieben werden, falls der Auszubildende aus einem bestehenden Lehrvertrag wechselt.
Die Ausbildung eines Auszubildenden erfordert grundsätzlich die vorherige Verleihung des Rechts auszubilden, an den Ausbildungsbetrieb.
Das Recht auszubilden, wird von der zuständigen Berufskammer und der Angestelltenkammer verliehen. Die Berufe, die keiner Berufskammer angegliedert sind, werden vom Ministerium für Bildung, Kindheit und Jugend sowie der Angestelltenkammer verwaltet.
Der Ausbildungsbetrieb muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. Allgemeine Bedingungen
Die allgemeine Form und Größe des Ausbildungsbetriebs müssen so beschaffen sein, dass sie die Berufsausbildung des Auszubildenden nach den von den Berufs- und Angestelltenkammern sowie dem Ministerium gemeinsam festgelegten Kriterien gewährleisten.
Festgelegte Kriterien:
Das Unternehmen muss im betreffendem Beruf eine Aktivität von mindestens 3 Jahren vorweisen können.
2. Verwaltungstechnische Bedingungen
Das Unternehmen muss im betreffendem Beruf eine Aktivität von mindestens 3 Jahren vorweisen können.
Jedes Unternehmen muss einen Ausbilder vorweisen können, der die nachfolgend genannten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllen muss. Ein Unternehmen, das noch niemals ausgebildet hat, muss diese Bedingungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten erfüllen.
1. Allgemeine Bedingungen
2. Besondere Bedingungen
Die Lehre ist eine praktische Berufsausbildung mit dualer Struktur: Schule und Betrieb. Man unterscheidet zwischen Ausbildungen, die mit dem Diplôme d’aptitude professionnelle (DAP) enden, und solchen, die mit dem Certificat de capacité professionnelle (CCP) enden. Ein Teil der Ausbildung konzentriert sich auf die dem Auszubildenden vom Ausbilder erteilte praktische Unterrichtung in einem Beruf. Der Auszubildende muss parallel dazu eine allgemeine wissenschaftliche, ethische und soziale Ausbildung in einer Berufsschule (lycée) absolvieren. Die Regeldauer einer Lehre beträgt 6 Halbjahre (3 Jahre); sie kann in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn der Auszubildende Module nachholen muss.
Das Diplôme de technicien (DT), ein Zeugnis der beruflichen Erstausbildung, unterscheidet sich vom Diplôme d’aptitude professionnelle (DAP) durch vertiefte und differenziertere Kompetenzen sowie durch eine breitere Allgemeinbildung. Die Ausbildung mit Diplôme de technicien (DT) sieht ein Praktikum in einem Unternehmen vor. Jedes Praktikum dauert mindestens 4 Wochen am Stück, was 160 Stunden entspricht.
Die beiden Diplome der beruflichen Erstausbildung sehen vor:
Einen Lehrvertrag und/oder je nach Beruf einen Praktikumsvertrag zwischen den betroffenen Parteien: der Schule, dem Ausbildungsbetrieb (dem Ausbilder) und dem Auszubildenden.
Einen Praktikumsvertrag zwischen den betroffenen Parteien: der Schule, dem Ausbildungsbetrieb (dem Ausbilder) und dem auszubildenden Schüler.